Hierbei geht es nicht nur um als “Touristenmitbringsel” gesperrtes Kulturgut. Illegal gegrabene und gehandelte Antiken tauchen immer wieder in Deutschland auf. Allein die Staatsanwaltschaft München unter dem Leitenden Oberstaatsanwalt Manfred Nötzel hat 2011 und in den ersten Monaten diesen Jahres drei Objekte an ihre Herkunftsländer zurückgegeben.1 Wenngleich die Kriminalpolizei und Archäologen gut zusammenarbeiten, gibt es dennoch keine internationalen Statistiken zum “Illicit trade”, den auch ICOM verurteilt. Der Jurist Michael Anton hat in seinem 2010 erschienenen 7000seitigen "Rechtshandbuch Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht" (ISBN 978-3-89949-722-9) die neuesten Schätzungen zum Umfang des illegalen Kunst- und Antikenhandels zusammengetragen. Er beziffert die jährlichen Umsätze inzwischen im mehrstelligen Milliarden-Dollar-Bereich. Damit habe der Antikenhandel den Waffenhandel als Nummer zwei der umsatzstärksten illegalen Erwerbsquellen (nach dem Drogenhandel) abgelöst.
Um das öffentliche Bewußtsein über die Ungesetzlichkeit von Wissenschaft verhindernden Raubgrabungen, deren Schmuggel und Handel zu sensibilisieren, griff das Römisch-Germanische Zentralmuseum in Mainz nach Ausstellungen in der Haupthalle des Mainzer Hauptbahnhofes nun sogar zur Methode, eine kleine Sonderausstellung im Terminal 2 des Münchner Flughafens zu zeigen, die noch bis 12. August 2012 zu sehen ist.

Ausstellung im Münchener Flughafen (Fotos: RGZM / M. Müller-Karpe)
Die Verstrickung von Wissenschaftlern in den Raubgrabungskreislauf
Wenn Ethnologen, Archäologen sowie Vor- und Frühgeschichtler Expertisen für den Handel erstellen, Studien über vermarktete Antiken zweifelhafter Herkunft veröffentlichen oder gar selbst solche Dinge erwerben, verstricken sie sich in den illegalen Handel und machen sich sogar strafbar.2 Denn der “Umgang mit archäologischen Funden unterliegt in allen Ländern mit Fundstellen antiker Hochkulturen strengen gesetzlichen Regelungen: Das Graben nach Antiken steht unter staatlichem Genehmigungsvorbehalt, ebenso deren Export. Zufallsfunde müssen gemeldet werden. Zum Schutz der archäologischen Stätten haben zudem die meisten Staaten archäologische Funde grundsätzlich zum öffentlichen Eigentum erklärt. Ein legaler Handel ist mit diesen Objekten nicht möglich... Funde aus legalen Grabungen kommen ins Museum, nicht in den Handel. Im Handel angebotene archäologische Funde sind daher in der Regel illegaler Herkunft, wenn die Ausnahme nicht nachgewiesen wird, z. B. durch gültige Dokumente des Landes der Fundstelle (Grabungslizenz, amtliche Fundmeldung, Exportlizenz).Das ungenehmigte Graben nach Antiken und der Handel mit Antiken zweifelhafter Herkunft erfüllt regelmäßig einen oder mehrere der folgenden Straftatbestände:(gemeinschädliche) Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, (gewerbsmäßige) Hehlerei, Geldwäsche, Betrug sowie Steuerstraftaten. Für irakisches Kulturgut besteht in der Europäischen Union zudem ein explizites Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelverbot. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht bei einem Verstoß Gefängnis von bis zu fünf Jahren vor.”3 Raubgrabungen sind weltweit verbreitet. Betroffen sind alle Länder mit Fundstellen antiker Kulturen – nicht nur der Irak, Syrien, die Türkei, Italien, Griechenland, Spanien, Mexiko oder die Ukraine; die Ruinen von irakischen archäologischen Großstätten, die 5000 Jahre weitgehend unversehrt im Boden überdauert hatten, wurden innerhalb von wenigen Monaten von Raubgräbern in Kraterlandschaften verwandelt.

Raubgrabungen in Umm al-Agarib, Südirak (Foto: Carabinieri T.P.V. Italia)
In einem gravierenden Fall des Jahres 2005 konnte als Hehler provinzialrömischer Raubgräberfunde, die bei eBay versteigert werden sollten, sogar ein ehrenamtlicher Helfer der Landesarchäologie in Speyer identifiziert werden.
Die Käufer von Raubgrabungsfunden
Die Verfasser der "Ausstellungsinformation" zur Münchner Ausstellung kommen zu folgendem Ergebnis:
“Händler
Profiteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette zwischen dem Plünderer und dem Endabnehmer sind zunächst Händler, vom kleinen Antikendealer, der die Raubgräber vor Ort aufsucht und stimuliert, über den finanzkräftigen Betreiber prächtiger Verkaufsgalerien im Genfer Zollfreilager und in Dubai, bis hin zum vornehmen Inhaber erlesener Repräsentanzen auf Antikenmessen und dem renommierten Auktionator, der die illegale Herkunft der heißen Ware billigend in Kauf nimmt.
Anleger und Spekulanten
Antiken gelten als sichere Anlageobjekte mit überdurchschnittlicher Wertsteigerung. Mögliche Herausgabeforderungen werden zumeist nicht als hinderlich eingeschätzt: Nur selten gelingt es den tatsächlichen Eigentümern, in der Regel die Herkunftsstaaten, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sammler
Rücksichtslose Sammelleidenschaft kann Liebhaber antiker Kunst daran hindern, beim Erwerb von Antiken nach deren Herkunft zu fragen. Kollektomanie gilt als eine der Hauptursachen für Raubgrabung und Kulturzerstörung.
Museen
Vielfach haben auch öffentliche Museen Antiken zweifelhafter Herkunft erworben, durch Ankauf, oder indirekt, durch Schenkung – bis in jüngste Zeit, wie spektakuläre Gerichtsverfahren des italienischen Staates gegen einige westliche Museen zeigen. Hier ging man mit moralischen und rechtlichen Grundsätzen bisweilen all zu sorglos um. Die Erkenntnis, dass Archäologen durch den Erwerb von Hehlerware aus Raubgrabungen am wissenschaftlichen Ast sägen, auf dem sie selbst sitzen, hat sich inzwischen jedoch weitgehend durchgesetzt.”4
Beispiele aus der Münchner Ausstellung
Zu den Beispielen des Handels mit Raubgut gehört eine 3000 Jahre alte Platte aus Mosul-Marmor, die keilschriftverziert am Eingang eines Tempels von Nimrud eingelassen war. Sie gehört zu den mehr als 30.000 Objekten, die durch Plünderungen von Museen und Raubgrabungen seit dem Sturz Saddam Husseins außer Landes geschafft worden war. Irgendwie war sie in die USA gelangt; ein New Yorker Antikenhändler hatte bei einem Münchner Auktionshaus für eine Auktion am 9.2.2010 fast 60 Objekte eingeliefert, darunter auch die Keilschrifttafel. Amtliche Exportdokumente gab es nicht. Das Auktionshaus nahm die Tafel daraufhin aus dem Angebot, und der einliefernde Händler behauptete, daß die Tafel in die Sendung hineinpraktiziert worden sei, denn er kenne sie gar nicht. Daraufhin wurden die Ermittlungen gegen ihn eingestellt.
Anders verhielt es sich im Fall des tintenfaßähnlichen Goldgefäßes einer Prinzessin, vermutlich aus Ur, wohl ein Spielzeug. Dieser Fall liest sich wie ein Krimi und wird als „Schweißbrenneraffäre“ bezeichnet. Es handelt sich um eines der weltweit ältesten Goldgefäße überhaupt.

Das in München sichergestellte viereinhalbtausend Jahre altes Goldgefäß aus dem Irak (Foto: RGZM / Iserhardt)
In diesem Fall wurde das Objekt vom Münchner Auktionshaus5 als aus der römischen Kaiserzeit stammend und damit nur 2000 Jahre alt ausgewiesen. Atemberaubend falsch auch der Schätzwert: Nur 1.400 €. Möglicher Schwarzmarktwert: ein zweistelliger Millionenbetrag. Die Ergebnisliste im Internet zeigte: Das Gefäß wurde tatsächlich versteigert – zum Schätzpreis von 1400 €. Am 6. Oktober 2005 wurde das Gefäß in München durch das für München zuständige Zollfahndungsamt in Stuttgart sichergestellt.
Untersuchungen in den Labors des Römisch-Germanischen Zentralmuseums und des BKA bestätigten, daß das Miniaturgefäß mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einem geplünderten Königsgrab im Südirak, möglicherweise aus Ur, stammt (Stufe Frühdynastisch III, die Zeit der Königsgräber von Ur). Das Münchner Auktionshaus erwirkte zunächst beim Finanzgericht einen Beschluß, der den Zoll verpflichtet, das Gefäß in Mainz abzuholen und nach München zu bringen. Der Zoll kündigte gegenüber dem Museum in Mainz an, er werde die Antike an den Händler zurückgeben, falls das Gericht feststellen sollte, er sei aus formalen Gründen bei der Sicherstellung überhaupt nicht zuständig gewesen. Der Zoll kündigte daraufhin seinen Besuch in Mainz an. Der irakische Botschafter bat zugleich das Museum, das Goldgefäß auf keinen Fall herauszugeben, solange die Eigentumsfrage nicht abschließend geklärt sei. Also bemühte sich das RGZM gegenüber dem Zoll um eine einvernehmliche Lösung. Das führte jedoch zu Irritationen, die in der Ankündigung gipfeln, notfalls werde man mit dem Schweißbrenner anrücken und den Museumstresor mit Gewalt öffnen.
Aufgrund des großen Medieninteresses wurde der Besuchstermin vom Zoll dreimal verschoben. Schließlich wurde das Gefäß vom Museum „freiwillig“ übergeben. Ein Zweitgutachter des Archäologen Wartke aus Berlin bestätigte jedoch die Feststellungen des Museums und des BKA. Nachdem die vom Münchner Auktionshaus bezahlte Gutachterin wegen eines Beinbruchs nicht in der Lage war, fristgerecht nachzuweisen, daß das Gefäß nicht aus dem Irak sondern aus der Türkei stammt (was die Sache ja nicht legaler gemacht hätte) und auch nicht sumerisch, sondern römisch sei, stellte am 25 September 2009 das Münchner Finanzgericht definitiv fest: Das Goldgefäß stammt aus dem Irak und ist nach wie vor Staatseigentum der Republik Irak.
Obwohl dieses Urteil im Frühjahr 2010 vom Finanzgerichtshof bestätigt wurde, war das Gefäß am 14. Juni 2011 noch immer nicht an die irakischen Behörden übergeben worden. Angeblich müsse wegen eines Formfehlers das Gerichtsverfahren erneut aufgerollt werden. Doch plötzlich kam Bewegung in den Fall: Am 4. Juli 2011 überreichte Außenminister Westerwelle das Goldgefäß an den irakischen Botschafter. Es befindet sich heute im Irak Museum in Bagdad.
Der Mainzer Archäologe Michael Müller-Karpe hat in einem abgedruckten Vortrag zusammenfassend auf folgendes Phänomen hingewiesen:”Der Antikenhändler Bernd Gackstätter, immerhin Gründungsmitglied des internationalen Antikenhändlerverbandes und nach eigener Einschätzung, mit etwa dreißig anderen zur weltweiten Spitze seiner Profession gehörig, hat sich in einem jüngst in der Zeitschrift Kunst und Recht veröffentlichten offenen Brief dahingehend geoutet, dass er bisher nur bei zwei von ihm veräußerten Antiken eine Exportlizenz des Landes der Fundstelle vorweisen konnte – zwei Objekte in 24 erfolgreichen Geschäftsjahren!”6 Das sollte zumindest Wissenschaftler und Museen nachdenklich stimmen.
In seinem Vortrag fuhr Müller-Karpe wie folgt fort:
“Sie werden sich jetzt fragen, warum ich den Auktionskatalog nicht öffne und Ihnen endlich die dort veröffentlichte Abbildung des Goldgefäßes zeige. Nun, ich darf nicht. Auf Antrag von Frau Francisca Bernheimer, Inhaberin des Auktionshauses Gerhard Hirsch Nachfolger hat das Landgericht Frankenthal dem Römisch-Germanischen Zentralmuseum untersagt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 250.000 €, wahlweise sechs Monate Ordnungshaft für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, genannte Abbildung zu verbreiten. Wir hatten vier Bildausschnitte aus Katalogen des Auktionshauses in unserer Ausstellung und dem Begleitband abgebildet und argumentiert, dass wir nur durch Verwendung authentischer Bildzeugnisse zeigen können, wie in Auktionskatalogen für Antiken zweifelhafter Herkunft geworben wird. Dies ist erforderlich, um im Rahmen unseres gesell-schaftlichen Auftrags zum Schutz des archäologischen Erbes, die Öffentlichkeit über dieses zerstörerische, gemeinschädliche und rechtswidrige Geschäftsmodell aufzuklären. Das auf Urheberrecht spezialisierte Landgericht Frankenthal meinte jedoch, Bildrechte seien zu respektieren und für Kulturgüterschutz sei man nicht zuständig.
Ein durchaus bemerkenswertes Urteil, wenn man bedenkt, dass Deutschland mit der Ratifizierung des UNESCO-Kulturgüterschutz-Übereinkommens von 1970 und dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sich erst kürzlich ausdrücklich zu den international längst anerkannten Prinzipien des Kulturgüterschutzes bekannt hat. Der Frankenthaler Richterspruch wird derzeit vom Oberlandesgericht in Zweibrücken überprüft. Einstweilen sind wir aber noch an das Verbot gebunden. Wir haben daher die beanstandeten Abbildungen in unserer Ausstellung überklebt und den Verkauf des ohnehin vergriffenen Begleitbandes eingestellt.”7
Doch damit nicht genug: Der Bund Deutscher Kriminalbeamter wurde gezwungen, hierzu zum 5.8.2012 eine Gegendarstellung von Dr. Francisca Bernheimer für das Auktionshaus Gerhard Hirsch Nachfolger zu veröffentlichen. Die Kommentierung dieser Gegendarstellung dürfte lesenswert werden...
Anmerkungen
1 Florian Fuchs: Geraubte Geschichte. In: Süddeutsche Zeitung v. 12.7.2012
2 Kriminalarchäologie. Eine Information des Römisch-Germanischen Zentralmuseums, in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landeskriminalamt, Zentralstelle Kriminal- und Verkehrsprävention (Kulturgüterschutz), der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), der Botschaft der Republik Irak und der Fachhochschule Mainz. PDF, http://web.rgzm.de/fileadmin/gruppen/rgzm/2012/PK_Muenchen/Hintergrundmaterial_Kriminalarchaeologie.pdf ; vgl. auch http://d-nb.info/1013335902/04
3 ebenda
4 ebenda
5 Auktionskatalog der Auktion vom 21.9.2005
6 Bund Deutscher Kriminalbeamter, Landesverband Hessen (Hg.): Hessen-Extra, Sonderausgabe “Kriminalarchäologie” v. 4.4.2012, S. 8f
7 ebenda, S. 11