Die derzeitige Diskussion in der US-amerikanischen Museums-eMailliste MUSEUM-L , die von Carrie Snow ausgelöst und von David Harvey, Norman Paul Stromdahl, Marc A Williams und Karl Cass geführt wird, dreht sich um die ethische und juristische Verantwortung von Museumspersonal im Falle angebotener Fälschungen. Damit ist jedoch nur eine Situation benannt, die tagtäglich auftreten kann: Denn man kann durch die ständige Screeningtätigkeit auch auf Fälschungen stoßen, die schon seit einiger Zeit im Museumsbestand sind. Reicht es also, diese Objekte zu Lernzwecken in eine Art Asservatenkammer zu sperren, oder gibt es in den unterschiedlichen Rechtssystemen nicht auch juristische Verpflichtungen, nach denen Strafverfolgungsbehörden einzuschalten wären? Möglicherweise auch noch weitergehende ethische Verpflichtungen? Was ist z.B. mit weit verbreiteten Museumspublikationen, die das Objekt möglicherweise schon seit Jahren als echt ausweisen? Wären hier nicht, ähnlich der Industrie, "Rückrufe" zu veröffentlichen?
Hinzukommt die dritte unethische Dimension, daß es nämlich immer wieder vorkommt, daß Museen erkannte Fälschungen als echt wieder zurück auf den Kunstmarkt werfen, um die heißen Eisen loszuwerden und sogar noch daraus Einnahmen zu erzielen.
Die katastrophale Unsicherheit, mit der in den USA dieses Thema diskutiert wird, entspricht auch der Lage bei uns. Die antwortenden Personen rieten der Sammlungskuratorin des Church History Museums, der anscheinend Fälschungen angeboten worden waren, dazu, derartige Objekte kommentarlos zurückzuweisen, um einen späteren Prozeß gegen sich selbst zu vermeiden. Beinahe zynisch muten Hinweise an, jeder zukünftige Erwerber dieser Fälschungen sei ja schließlich für sich selbst verantwortlich.
Dabei übersahen diese Museumsangehörigen mitsamt, daß durch dieses "clevere" Verhalten nicht nur eine Strafverfolgung behindert oder sogar verhindert wird, sondern daß hierbei Museen das Fälschungsverbreitungsrisiko nicht nur bei Privatsammlern und dem Kunsthandel, sondern auch bei öffentlichen Einrichtungen und Privatmuseen künstlich aufrecht erhalten.
Das Herstellung und berufsmäßige Handeln von Fälschungen steht auch in den USA unter Strafe. Erfolgt gezielt kein Hinweis an die Strafverfolgungsbehörden, verhindert somit das "clevere" Verhalten von Museen die Strafverfolgung, Konfiszierung der Ware und möglichweise sogar die Trockenlegung der Quelle. Während noch vor Jahrzehnten, etwa im Fall der "de Hory"-Fälschungen, Museen aktiv an der Strafverfolgung von Fälschungen beteiligt waren, versetzen diese Ratschläge Museen in die Rolle von Mordzeugen, die nichts gesehen haben wollen. Damit entspricht dieser Ratschlag zu derart "cleverem" Verhalten weder den bürgerlichen Pflichten noch der ICOM-Ethik der Verhinderung von "illicit trading" - denn auch der ermöglichte Verkauf von erkannten Fälschung bedeutet gesetzwidrigen Handel.
Damit setzen sich Museen, die derart "clever" handeln, aber selbst einer Strafverfolgung aus, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, daß sie gezielt und möglicherweise über Jahrzehnte hinweg die Strafverfolgungsbehörden nicht unterstützt haben.
Wie ist in einer derartigen Situation in Deutschland zu verfahren?
Zum einen reagieren die auf Fälschungen spezialisierten Landeskriminalämter in Berlin, München und Stuttgart durchaus auf dezente Hinweise aus Museumskreisen, zum anderen gäbe es die vertragliche Möglichkeit, mit dem Anbieter Aufnahme in Museumsbestände nur dann zu vereinbaren, wenn auch naturwissenschaftliche Untersuchungen museal ausgesuchter Institute keine Anzeichen für eine Fälschung erbracht haben. Deren schriftlichen Interpretationen verschiedenster Analysen sind viel weniger angreifbar als "Erfahrungsaussagen" von Kulturwissenschaftlern. Kommt ein anerkanntes, vom Museum ausgesuchtes Untersuchungslabor zum Ergebnis, das es sich bei einem Objekt um eine Fälschung handelt, sollten dies Museen auch an die LKAs weiterreichen; denn die Erfahrung lehrt, wo eine Fälschung ist, gibt es meist mehr davon. Die Landeskriminalämter können dann durch eigene Recherchen feststellen, ob ein Einzelfall vorliegt, eine Werkstätte auszumachen ist, wer die Fälscher sind bzw. ob sich auch ein Verkäufer dadurch strafbar gemacht hat, daß er trotz Vorliegens eines Fälschungsbeweises die Ware nachfolgend als echt ausgegeben hat.