Ein anderer Aspekt bei PharmafälschungenSonntag, 7. Dezember 2014Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung zufolge wurden u.a. für deutsche Pharmahersteller von der indischen Firma GVK Bio in Hyderabad (Telangana) seit Jahren systematisch Tests and Menschen gefälscht. "Im Frühjahr 2014 hatte die französische Arzneimittelüberwachungsbehörde ANSM bei einer Stichprobe festgestellt, daß GVK Bio in allen neun überprüften Studien" manipuliert hatte (SZ v. 5.12.2014). Die Folge: Etlichen deutschen Pharmaunternehmen droht aufgrund mutmaßlich gefälschter medizinischer Studien der Entzug von Medikamentenzulassungen. Im Zeitungsbericht genannt werden Betapharm und Hexal. Derzeit werden die Zulassungen EU-weit geprpüft. Aufdeckung von Keramikmarriagen durch ComputertomographieSamstag, 6. Dezember 2014Außenwandung des Gefäßes mit virtuell freigestellten Fragmenten. Foto: Daniel Habe, Österr. Gießerei-Institut Über die Anwendung der Computertomographie in der Echtheitsprüfung eines Bucchero pesante Gefäßes berichtet: Robert Fürhacker: Untersuchung historischer Keramikrestaurierungen mittels Computertomografie am Beispiel eines Bucchero-Gefäßes, S. 199; Computer Tomography Examination of a Bucchero Vessel, p. 210. In: Restauratorenblätter - Papers in Conservation, Bd./vol. 32. München 2014.
Näheres hier: http://www.museum-aktuell.de/shop/themes/kategorie/detail.php?artikelid=80&kategorieid=7&source=1 Dubioses aus OberbayernSamstag, 6. Dezember 2014
Grinsendes Gesicht und seltsame Zeichen sowie "modernes Industriegold" (Pernicka): Die dubiosen Funde vom Kranzberg. Quelle: http://www.uni-frankfurt.de/47314657/40_Bernstorf?
Näheres unter Christian Müller-Straten: Die Funde von Kranzberg: Desaster oder Sensation? In: MUSEUM AKTUELL, H. 215, Oktober 2014, S. 24-28
Copyright für Fälscher?Samstag, 6. Dezember 2014![]() ![]() Soll auch der Fälscher dieses Bronze-Kopfes, angeblich aus augustäischer Zeit (in der Fälschungsausstellung in Halle/Saale), rezent gegossen aus antikem Metall, ein Copyright besitzen? Werkstatt des „Spanischen Meisters“: Bildnis des Kaisers Augustus, Ende 20. Jh. , Bronze, H 33 cm, Schweizer Privatbesitz. Foto (links): Georg Pöhlein, Erlangen. Foto rechts: Adelheid Straten
Kopfstand für das Copyright. Anmerkungen zu drei neueren kunstwissenschaftlichen Publikationen zum Thema Fälschung Seit einiger Zeit gilt das Thema Fälschung auch in der universitären Kunstgeschichte als Erkenntnisobjekt. Nicht zu verwechseln ist dies mit kunstwissenschaftlichen Einzelstudien zu Echtheitsfragen. Beispielhaft für den neuen Forschungsansatz sind hier Prof. Dr. Henry Keazor, Universität Heidelberg, und seine Doktorandin Tina Öcal, Stipendiatin der Gerda Henkel-Stiftung, zu nennen, die vor allem im Zusammenhang mit dem Beltracchi-Skandal mit mehreren Veröffentlichungen zum Thema Fälschung an die Öffentlichkeit traten. Historischen Fälschungsthemen wenden sich Keazor und Öcal ebenfalls zu. Sie gehen davon aus, daß Fälschungen auch Zeitdokumente des fachwissenschaftlichen Forschungsstandes, der jeweiligen Rezeption von Kunst, aber auch der Sammlungsgeschichte sind. Dieser neue Ansatz ist auf jeden Fall zu begrüßen. Tina Öcal: „Imagines ad aemulationem excitant“. Kunst- und sozialtheoretische Überlegungen zu den Fälschungen Wolfgang Beltracchis im Fokus frühneuzeitlicher Überbietungsdynamiken. In: IMAGO, Bd. 2, 2013. Hg. von Manfred Clemenz et al. S. 181-193 978-3-8379-2264-6 Diese 13seitige bildtheoretische Analyse macht interessante Beobachtungen und ist auch lesenswert wegen der erschlossenen Zusammenhänge. Dennoch läßt die Lektüre den Leser erstaunen; denn wo eigentlich illustrierende Abbildungen zu den Argumenten zu erwarten gewesen wären, befinden sich oberhalb der Bildunterschriften lediglich rahmende Platzhalter, die mit Weblinks auf die Abbildungen gefüllt wurden. Auf Nachfrage erklärte die Autorin dazu, daß der Herausgeber/Verlag auf diesem Modell bestanden hätte, da Beltracchi ein Copyright für seine Fälschungen beanspruche. Nun: Beanspruchen kann man ja viel, die geltende Rechtslage sieht jedoch ein Copyright-Recht vor, das den gefälschten Künstler schützt und nicht den Fälscher. Und zudem gibt es das Bildzitatrecht für wissenschaftliche Arbeiten. Auf dieses Bildzitatrecht der Wissenschaft kann weder der gefälschte Künstler noch ein Fälscher Einfluß nehmen.1 Tina Öcal war wohl mit der Lösung dieser 2012 gegründeten Zeitschrift IMAGO2 nicht einverstanden und veröffentlichte auf dem Server der Universität Heidelberg denselben Aufsatz als PDF3 mit eingebauten Bildern. Dies ist vom Copyright-Recht und speziell durch die Ausführungen zum Bildzitat gedeckt und spiegelt die derzeitige etablierte rechtliche Praxis. Im Frühjahr erschien: Henry Keazor; Tina Öcal (Hg.): Der Fall Beltracchi und die Folgen. Interdisziplinäre Fälschungsforschung heute. Berlin; Boston: de Gruyter 2014. 260 S., zahlr. Farbabb. 978-3-11-031589-9 Dieser Sammelband mit acht Beiträgen verschiedener Autoren unter der Ägide Keazors und Öcals wird von Öcal als „Studie“ bezeichnet. Der Reader vereint Autoren unterschiedlichster Fachrichtungen und Auffassungen; etwa die anspruchsvollen englischen Analysen von Jilleen Nadolny und Nicholas Eastaugh (von Art Access & Research, London), oder rechtliche Aspekte (Anton; Klemmer), auch Beobachtungen zum Kunstmarkt von der BVDG-Geschäftsführerin Birgit Maria Sturm. Daß erwartbare Positionen und Autoren in diesem Reader nicht auftauchen, ist nicht so gravierend. Überraschend ist aber der Beitrag von Manfred Clemenz, insofern, als er versucht, Beltracchi gerade in seinen Fälschungen als genialen Künstler zu begründen.4 Der erstaunlich vielseitige Clemenz ist emeritierter Soziologe, Psychotherapeut, Künstler und Kunsthistoriker. Er ist aber auch der Herausgeber der Zeitschrift IMAGO; und so erklärt sich – was bei Öcals zuerst erschienenem Artikel bereits auftauchte – daß in dieser „Studie“ die Behauptung und Unterstellung, Fälscher wie Beltracchi besäßen ein Copyright, explizit weiter getrieben wird. Allerdings ist in diesem Band nicht Clemenz der Herausgeber, sondern Keazor und Öcal. Beide haben nun zu vertreten, daß in diesem, ein Jahr nach dem Öcal-Aufsatz erschienenen Buch, beide auf Fälschungen spezialisierten Autoren aus freien Stücken und ohne Not, sich zur Rechtsauffassung von Clemenz und Beltracchi versteigen, Fälscher wie er besäßen durchaus ein Copyright auf ihre Machwerke. Diese absurde Rechtsauffassung ist allerdings im Band kunstvoll versteckt, sodaß es zunächst kaum auffällt; ein Beispiel: So wird Beltracchis Pechstein-Fälschung „Liegender Akt“ auf S. 230 als Fig. 34 abgebildet, ohne Copyright-Angabe. Diese steht hinten im „Bildnachweis“ auf S. 252, und zwar mit dem ominösen Vermerk „Rathgen Forschungslabor, Berlin © Wolfgang Beltracchi“. Die Bildvorlage stammt demnach vom Berliner Institut, während gleichzeitig so getan wird, als besäße der als Fälscher verurteilte Beltracchi auf sein Fake ein Copyright. Ob das Rathgen Forschungslabor bei der Fotografie und dessen Veröffentlichung das angebliche Copyright des Fälschers beachtet haben wollte, bleibt als Frage im Raum stehen. Weitere Aufschlüsse erhält man dann auf der unpaginierten Impressumseite: „Alle hier dargestellten [sic] Bilder … sind durch den jeweiligen Produzenten urheberrechtlich geschützt … Die HerausgeberInnen und AutorInnen möchten an dieser Stelle dennoch für die freundliche Genehmigung zum Nachdruck von Copyright-Material danken.“ Die beiden Kunsthistoriker gingen demnach davon aus, daß Beltracchi-Fälschungen urheberrechtlich geschützt seien (!). Und sie scheinen bei einem verurteilten Fälscher um Genehmigung zum Abdruck seiner Fälschungen angefragt haben. Nach den bisherigen Erfahrungen dürften Beltracchi und seine Anwälte diesem unterstellten Recht kaum ohne Auflagen entsprochen haben. Die Herausgeber können sich hier nicht mehr hinter einem scheinbar eingeknickten Verlag verstecken. Sie selbst werden nun zum Opfer, weil sie das ihnen zustehende Bildzitatrecht für wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht nutzen, sondern sich partikularen Interessen und Rechtsauffassungen beugen und dies mit der eigentlichen Rechtslage verwechseln, um angeblich „auf der sicheren Seite zu sein“.5 Aus dieser Zielsetzung geht jedoch eindeutig hervor, daß die Herausgeber gar kein vorliegendes Copyright Beltracchis bestätigen, sondern eines von sich aus unterstellen. Anzunehmen ist, daß sie hierbei – von wem auch immer – irregeführt oder getäuscht wurden. Es ist also wohl nötig, zur Erläuterung auf das Urheberrecht einzugehen. Nicht Gegenstand dieser Zusammenfassung sind eigenhändige Arbeiten von Beltracchi die er mit seinem Echtnamen signiert hat. Diese unterliegen sicherlich dem Copyright. Hier geht es um eindeutige Fälschungen, die vom Fälscher selbst als Fälschungen bezeichnet werden und die gefälschte Signaturen der gefälschten Künstler aufweisen. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um relativ sklavische Fälschungen (wie im oben erwähnten Fall der Pechstein-Fälschung) oder um Fälschungen „in der Art von“ handelt, die typische Bildmotive und Malweisen eines Dritten ausbeuten. Nicht zur Diskussion steht hier auch die schiefe Rechtsauffassung, die kopierten eigentlichen Künstler besäßen ein Copyright an Fälschungen ihrer Werke. Dieses Recht besitzen sie natürlich nicht, denn sie haben diese Fälschungen ja nicht selbst geschaffen. Fälschungen, die eine gefälschte Signatur aufweisen, sind nach deutschem Recht zugleich Urkundenfälschungen und Verstöße gegen bestehende Copyrights. Betrug kann hinzukommen. Das ©-Zeichen stellt ein Symbol zur Kennzeichnung eines bestehenden (nicht etwa eines lediglich behaupteten!) Schutzes dar. In Deutschland greift die Urhebervermutung des § 10 UrhG bei der Verwendung des © in Verbindung mit dem Namen einer natürlichen Person sowie für alle genannten eine Nutzungsrechtsvermutung.6 Das Copyright ist die Folge des Urheberrechts, das zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht bezeichnet. Geschützt sind in Deutschland „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Das Erfordernis der Originalität gehört zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts. Nicht geschützt ist also das wenig originelle Ausbeuten von Bildfindungen oder typischen Bildmotiven eines Künstlers. Schützenswert ist nur, was Ausdruck der innersten Persönlichkeit des Schöpfers ist. Sprache, eine allgemeine Maltechnik oder historische Daten und Geschehnisse können nicht Objekt des Urheberrechts sein. Urheberrechtsverletzungen werden in vielen Rechtsordnungen nicht gesondert geregelt, sondern unterliegen den Regeln des Zivilprozeßrechts, des Deliktsrechts und des Strafrechts. Zivilprozeßrechtlich ist besonders der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung, um durch schnelles Handeln irreparable Schäden abzuwenden. Die Konfiszierung von gefälschten Werken kann sich somit auch, neben anderen Begründungen, auf Urheberrechtsverletzungen berufen. In Deutschland wurde das heute noch gültige deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) am 9.9.1965 verkündet. Es löste insbesondere das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19.6.1901 und weitgehend das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG, KunstUrhG) vom 9.1.1907 ab. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, daß der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 107 UrhG, wonach ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten bestraft wird (mit Geldstrafe oder bis dreijähriger Freiheitsstrafe). Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen.7 Gefälschte Künstler haben auch nach § 14 UrhG die Möglichkeit, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihres Werkes zu verbieten, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Die seit Jahrhunderten übliche Urheberbezeichnung bei Werken der bildenden Kunst sind Monogramm und Signatur. Will der Urheber anonym zu bleiben, wird dies in Deutschland ausdrücklich respektiert. Verzichtet ein Künstler in voller Bescheidenheit auf jegliche Signatur, verzichtet er aber nicht auf sein Urheberrecht. Es wird nämlich zunächst auf den im Werk genannten Herausgeber oder Verleger übertragen. Ist im Werk kein Herausgeber oder Verleger benannt, dürfte jedoch auch der Rechtsanspruch auf Copyright aufgegeben sein, da der Urheber es vorzog, unerkannt zu bleiben. Anonyme Werke dürften nicht mit verwaisten (solche, deren Rechtsinhaber nicht eruiert werden kann) verwechselt werden. Auch mit einem Decknamen oder mit einem Künstlerzeichen (Monogramm) gekennzeichnete Werke sind keine anonymen Werke. Fälscher sind in der Regel unerlaubt handelnde Personen, ihnen steht also auch keine Miturheberschaft nach §8 UrhG zu. Da nur der Urheber eines Werks bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, entscheidet sich der Fälscher, der mit falschem Namen signiert, freiwillig gegen die Werkkennzeichnung mit eigenem Namen und versucht zusätzlich, das von ihm geschaffene Werk einem Dritten unterzuschieben. Auch wenn der Fälscher hinterher, z.B. in einem Gerichtsverfahren, seine Fälschung zugibt, fehlt dem gefälschten Werk die ehrliche Kennzeichnung des Urhebers zum Zeitpunkt des Betrugs, es entsteht rückwirkend kein Urheberrecht mehr. Geht der Fälscher besonders geschickt vor, ist dies nicht ein Zeichen hoher Künstlerschaft, sondern von erhöhter krimineller Energie. Derartiges wird von Gerichten als strafverschärfend beurteilt, nicht als Zeichen von Genialität, die mit einem Copyright belohnt wird. Fälscher können sich auch nicht, wie etwa Redaktionen oder Lektorate im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung, auf ein „kleines Copyright“ durch Bearbeitung und Umgestaltung berufen (§ 23 UrhG), da hierzu die Einwilligung des eigentlichen Urhebers Voraussetzung ist. Zurecht und in der Regel verwehren sich bildende Künstler oder ihre Rechtsnachfolger aber strikt gegen jede Bearbeitung oder Umgestaltung ihres Werks (Ausnahme: Restaurierung). Ganz entscheidend ist aber der § 107 des UrhG über die unzulässige Anbringung der Urheberbezeichnung. Abs. 2 sagt ganz klar: Wer durch eine falsche Signatur einem Kunstwerk „den Anschein eines Originals gibt oder ein solches auch nur verbreitet, wird bestraft, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe..., wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ Wichtig ist festzuhalten, daß das Copyright historisch gerade wegen und gegen Fälschungen entstanden ist – ein Problem, mit dem schon Dürer zu kämpfen hatte. Das heutige Urheberrecht, die Basis für das Copyright, stellt also unmißverständlich fest, daß nur originär schaffende Künstler einen Anspruch auf Copyright besitzen. Fälscher sind ihre Widersacher und Rufausbeuter. Sie verdienen eine angemessene Bestrafung, nicht aber eine Belohnung in Form eines eigenen Copyrights, wenn sie besonders hinterhältig und durchtrieben vorgegangen sind. Einen Fälscher durch Copyright zu belohnen, heißt, unser Rechtsystem auf den Kopf zu stellen: Man billigt ja auch nicht einem Mörder ein Honorar auf „geleistete Sterbehilfe“ zu. Daß ausgerechnet auf Kunstfälschung spezialierte Wissenschaftler in einem eigenverantworteten Band die Position von Beltracchi und dessen Anwälten stärken, die ihn als genialen Künstler durchpauken wollen, indem sie – soweit ich sehe: erstmalig in der Rechtsgeschichte8 – ein Copyright für dessen Fälschungen geltend machen und beim Fälscher Genehmigungen einzuholen meinen müssen, könnte künftige Fälschungsforschungen gefährden. Muß wirklich erst ein höchstinstanzliches Gericht das Copyright wieder auf die Füße stellen? Anmerkungen 2 Die noch sehr junge Zeitschrift IMAGO des Psychosozial-Verlags ist nicht zu verwechseln mit der 1912-1937 bestehenden Zeitschrift „Imago“ des Freud‘schen Internationalen Psychoanalytischen Verlags, Wien. 4 Clemenz versuchte, seine Sicht der Dinge auch anderweitig parallel zu publizieren. Dieselben, kaum nachvollziehbaren Argumente äußerte er schon vor dieser „Studie“: Wolfgang Beltracchi. Die Aura der Fälschung. Der Fall Wolfgang Beltracchi: ein Lehrstück über Magie, Geld und Prestige. In: Brandeins Wirtschaftsmagazin, 1/2014, Schwerpunkt Originalität. Sein werbender Hinweis auf den Beltracchi-Film „Die Kunst der Fälschung“ [sic!] bekommt hierdurch ein eigenes Gewicht. http://www.brandeins.de/archiv/2014/originalitaet/die-aura-der-faelschung/ 5 Tina Öcal in einer Mail an den Verfasser vom 10.10.2014 7 http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland) 8 Nachfragen bei der Rechtsabteilung der VG Bildkunst ergaben keinerlei bekannte Rechtsfälle; die VG Bildkunst lehnt ein Copyright für Fälscher eindeutig ab.
Kopiert und erst danach gefälschtSamstag, 6. Dezember 2014Das Gemälde „Die Sünde“ (Inv. Nr. I/1358). Neue Galerie am Universalmuseum Joanneum, Graz Ein aufschlussreicher Beitrag zu einer Franz von Stuck-Fälschung: Paul-Bernhard Eipper (kostenpflichtig unter http://www.museum-aktuell.de/eBook/ma/Museum-Aktuell-2014-10/index.html) Gefälschte Altmeistergemälde der Donau- und CranachschuleSamstag, 6. Dezember 2014In den letzten Jahren sind auffallend viele Altmeistergemälde der Donau- und Cranachschule auf den Markt geworfen worden. Im Zuge der Ermittlungen bittet das LKA München alle Museen, denen von Privaten oder Händlern derartige Werke angeboten wurden, um Information: Wer waren die Anbieter? Um welche Werke handelt es sich? Mit welchen Angaben wurden diese angeboten? Wurde dem Anbieter ein Fälschungsverdacht mitgeteilt? Wurden eigene Untersuchungen zu den Werken durchgeführt? Bayerisches Landeskriminalamt München, Sachgebiet 622 – Kunstfahndung – Sonderermittlungen T. 0049 (0)89/ 1212-4811, Fax 0049 (0)89/ 1212-4782, blka.kunst@polizei.bayern.de
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